Besuchs- und Spielordnung

Steiermark

§ 1 Grundsatz

 

Für die Besucher der Automatensalons der PG gelangt neben den Rahmenspielbedingungen, die vom Besucher am Bildschirm
oder durch Tastendruck am Glücksspielautomaten bestätigt und akzeptiert werden, die Besuchs- und Spielordnung (Hausordnung)
verbindlich zur Anwendung.

 

Mit dem Betreten eines Automatensalons der PG wird die Hausordnung, die im Bereich der Gästeregistrierung zum Aushang
gebracht wird, von jedem Besucher und den in den Automatensalons beschäftigten Personen anerkannt.

 

§ 2 Ausweispflicht und Registrierung (Bedingungen für den Eintritt)

 

Der Besuch eines Automatensalons ist ausschließlich volljährigen Personen, denen kein Zutrittsverbot auferlegt wurde, gestattet.
Der Gast hat seine Identität bei jedem einzelnen Besuch eines Automatensalons der PG durch Vorlage eines gültigen amtlichen
Lichtbildausweises nachzuweisen. Als gültiger amtlicher Lichtbildausweis gilt ein von einer Behörde ausgestelltes Dokument, das
mit einem nicht austauschbaren, erkennbaren Kopfbild der betreffenden Person versehen ist und den Namen, das Geburtsdatum
und die Unterschrift der Person sowie die ausstellende Behörde enthält und gültig ist.

 

Im Zuge der erstmaligen Registrierung eines Besuchers in einem Automatensalon der PG erhält der Gast die Panther Card, wobei
er im Zuge des Informationsgespräches auf die Gefahren des Automatenglücksspiels und auf Maßnahmen des Spielerschutzes
der PG hingewiesen wird. Mit Entgegennahme der Panther Card erkennt der Gast die gleichzeitig überreichten Panther Card-
Nutzungsbestimmungen an. Die Panther Card ist Teil des PG Warnsystems, das entsprechend den gesetzlichen Vorgaben unter
anderem die Anzahl der Besuche eines Gastes sowie dessen Spielzeit erfasst. Die Inbetriebnahme eines Glücksspielautomaten ist
nur mit einer gültigen Panther Card nach Check-In an der Rezeption möglich.

 

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zutritt und Teilnahme am Spiel und/oder Registrierung des Besuchers.

 

§ 3 Problematisches Spielverhalten

 

Entsteht die begründete Annahme, dass Häufigkeit und Intensität der Teilnahme eines Besuchers am Spiel sein Existenzminimum
gefährden, wird eine Bonitätsauskunft bei einer unabhängigen Einrichtung, die solche Auskünfte erteilt, eingeholt. Basierend auf
den Meldungen des PG Warnsystems werden vom Personal Spielerschutzmaßnahmen wie Beratungsgespräche bis hin zu Spielersperren
getroffen.

 

Informationen über die mögliche Gefahr einer Spielsucht sowie Adressen von kompetenten Beratungsstellen finden sich in den im
Automatensalon zur freien Entnahme aufl iegenden Informationsbroschüren.

 

§ 4 Hausfriedensrecht und Besitzstörung

 

Als Besitzerin der gegenständlichen Automatensalons beansprucht die PG sämtliche aus dem Besitzstand und dem Hausfrieden
abgeleitete Rechte.

 

Das Hausfriedensrecht und das Besitzrecht erstrecken sich auch auf die dem Glücksspielbereich gegebenenfalls angeschlossenen
Lokalbereiche.

 

Die PG behält sich vor, jederzeit Personen gemäß den Bestimmungen des Steiermärkischen Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz
2014 – StGSG (LGBl. Nr. 100/2014) vom Spielbetrieb auszuschließen bzw. den Zutritt zu den Automatensalons
zu verweigern.

 

Entscheidungen der Leitung des Automatensalons sind nicht anfechtbar und sind diesen - wie auch den Anordnungen des
Personals des Automatensalons - von den Gästen umgehend Folge zu leisten.

 

§ 5 Verantwortung für Schäden und Haftung

 

Die PG haftet nicht für Personen- und Sachschäden, die ihren Gästen im Zuge eines Besuches durch Dritte zugefügt werden.

 

Jegliche Haftung für Mängel, Fehlleistungen, Spieleinsatzverluste, sowie für Schäden aus sonstigen Anspruchsgrundlagen wird
ausgeschlossen, sofern dies nicht zwingenden gesetzlichen Verpflichtungen widerspricht.

 

§ 6 Allgemeine Pflichten der Gäste

 

Die Verwendung technischer Hilfsmittel zur Beeinfl ussung des Spiels oder des Spielergebnisses bzw. zum Erkennen der Spielsequenzen
ist verboten. Das Erfassen, die Weiterleitung oder Vervielfältigung von Spielen, Spielabläufen oder Spielgegenständen
unter Verwendung technischer Hilfsmittel wird ausdrücklich untersagt. Bei begründetem Verdacht auf das Mitführen solcher
technischer Hilfsmittel ist ein Zutrittsverbot nach § 7 dieser Besuchs- und Spielordnung auszusprechen.
Die Besucher/innen der Automatensalons haben in ihrem Verhalten und Auftreten Rücksicht auf andere Gäste zu nehmen und
deren Aufenthalt nicht zu stören.

 

Das analoge oder digitale Herstellen von Bild- und / oder Tonsequenzen und Aufnahmen ist im Automatensalon strengstens und
ausdrücklich untersagt. Aufzeichnungen jeglicher Art sind nach Aufforderung der Leitung des Spielsalons unverzüglich zu löschen.
Bei Zuwiderhandeln behält sich die PG rechtliche Schritte vor.

 

Es ist eine dem Spielbetrieb angemessene Kleidung zu wählen. Personen in Uniform haben nur in Ausübung ihres Dienstes Zutritt,
ausgenommen in begründeten Einzelfällen mit Zustimmung der Leitung des Automatensalons.

 

Das Betreten und Verweilen im Automatensalon in alkoholisiertem oder durch illegale Substanzen beeinträchtigtem Zustand ist
ausdrücklich verboten. Im Automatensalon herrscht absolutes Alkohol- und Rauchverbot.
Fundgegenstände sind beim Personal abzugeben.

 

§ 7 Zutrittsverbot

 

Die PG behält sich vor gemäß der Bestimmungen des Steiermärkischen Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014 –
StGSG (LGBl. Nr. 100/2014) jederzeit - auch ohne Angabe von Gründen - ein Zutrittsverbot über Personen zu verhängen.
Die PG lehnt den Abschluss jeglichen Spielvertrages mit einem Besucher, dem gegenüber das Zutrittsverbot ausgesprochen wurde
oder der einen freiwilligen Zutrittsverzicht erwirkte, von vornherein ab. Dies gilt auch für den Fall einer unter Missachtung oder
Umgehung des Zutrittsverbotes bzw. des Zutrittsverzichtes erfolgenden tatsächlichen Teilnahme am Spiel. Der Besucher hat in
diesem Fall keinen Anspruch auf Rückzahlung getätigter Spieleinsätze.

 

Die PG übernimmt im Zusammenhang mit dem Ausspruch des Zutrittsverbotes oder im Fall eines freiwilligen Zutrittsverzichtes
keinerlei vertragliche Verpfl ichtung oder Haftung aus welchem Rechtsgrund auch immer. Dementsprechend lehnt die PG auch
jegliche Haftung für den Fall ab, dass es dem Besucher im Einzelfall unter Verstoß gegen das Zutrittsverbot oder des freiwilligen
Zutrittsverzichtes gelingen sollte, am Spiel teilzunehmen.

 

§ 8 Automatenspiel und Rahmenspielbedingungen bzw. Spielregeln

 

Auf die jeweils vor der Teilnahme am Spiel an den Glücksspielautomaten vom Spielteilnehmer zu akzeptierenden und dieser
Hausordnung als Beilage ./A beigefügten oder aufl iegenden Rahmenspielbedingungen und im Automatensalon aufl iegenden
bzw. ebenfalls der Hausordnung als Beilage ./B beigefügtem oder aufl iegenden Handbuch „Spielerorientierte Software (Spielbeschreibungen)“
– diese bilden jeweils einen integrierten Bestandteil der gegenständlichen Besuchs- und Spielordnung (Hausordnung)
- wird verwiesen.

 

Der Mindesteinsatz beträgt 10 Cent, der Höchsteinsatz beträgt 10 Euro pro Spiel.

 

Die Spielzeiten sind gemäß gesondertem Aushang und gemäß behördlicher Genehmigung am Eingang des Automatenspielsalons
ersichtlich.

 

Ein gesonderter Preis für eine/die Eintrittskarte oder die Panther Card wird nicht verlangt und auf die Nutzungsbestimmungen
der Panther Card wird verwiesen.

 

Etwaige Mängel oder Fehler bei Glücksspielautomaten sind dem Personal unverzüglich mitzuteilen. An mangelhaften oder für
mangelhaft gehaltenen Geräten darf nicht gespielt werden. Diese gelten sofort als gesperrte Glücksspielautomaten.

 

Es wird keine Haftung für die Funktion der Glücksspielautomaten welcher Art auch immer, sowie für die Auszahlung der Gewinne
oder die Rückforderbarkeit von Spieleinsatzverlusten übernommen. Manipulierte, durch Fremdeinwirkung (z.B. rütteln, anheben
etc.) oder technische Hilfsmittel beeinfl usste Geräte gelten als gesperrt, unabhängig davon, ob der Gast von der Manipulation
oder der Beeinfl ussung Kenntnis hat.
Ein Anspruch auf Auszahlung von Gewinnen oder Rückforderung von Spieleinsatzverlusten besteht nicht. Ein bereits ausbezahlter
Gewinn ist unverzüglich rückzuerstatten.

 

Bei einem technischen Gebrechen erfolgen die Auszahlungen zu einem späteren Zeitpunkt. Cash-Tickets sind bis zum Ende des
dem Ausstellungsdatum des Cash-Tickets folgenden Geschäftstages gültig und können, sobald das technische Gebrechen beseitigt
wurde, jederzeit zur Auszahlung gebracht werden.

 

Die Rahmenspielbedingungen sind an den jeweiligen Glücksspielautomaten ausgewiesen. Mit dem Beginn des Spiels (Tastendruck
oder gleichwertiges Eingabemittel) erkennt der Gast ausdrücklich an, dass die ausgewiesenen Rahmenspielbedingungen
auch für den mit ihm zustande gekommenen einzelnen Spielvertrag verbindlich sind.

 

Dem Gast wird auf sein Verlangen hin kostenlos ein Ausdruck oder eine Kopie der Rahmenspielbedingungen ausgehändigt.

 

Vor Entnahme der Panther Card ist das vorhandene Guthaben vom Gast zur Auszahlung zu bringen. Wird dies - aus welchem
Grund immer - unterlassen, verfällt dieses zugunsten der PG. Derartige Guthaben werden einem karitativen Zweck mit Fokus auf
Spielsuchtprävention oder – behandlung gewidmet und in periodischen Abständen zur Auszahlung gebracht.

 

§ 9 Außerordentliches Abbrechen des Automatenspieles – Gefahr im Verzug

 

Bei Gefahr im Verzug kann jedes Automatenspiel seitens der Leitung des Automatensalons beendet und der Salon teilweise oder
ganz geräumt werden. Den entsprechenden Anweisungen des Personals ist unverzüglich Folge zu leisten.

 

§ 10 Spielgeheimnis

 

Die PG ist zur Wahrung des Spielgeheimnisses verpfl ichtet. Insbesondere darf der Name eines Gastes nur mit dessen ausdrücklicher
Zustimmung bekannt gegeben werden. Die Bestimmung des § 23 Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz
2014 findet sinngemäße Anwendung.

 

§ 11 Waffenverbot

 

In sämtlichen Automatensalons der PG gilt generelles Waffenverbot.

 

§ 12 Mitarbeiter und Spielteilnahme

 

Sämtliche in den Automatensalons beschäftigten Personen haben absolutes Spielverbot.

 

§ 13 Sonstige Glücksspiele und Hasardspiele

 

In den Automatensalons dürfen keine anderen Glücksspiele oder Hasardspiele durchgeführt bzw. abgehalten werden. Bei Verstoß
wird ein Zutrittsverbot ausgesprochen und Anzeige erstattet.

 

§ 14 Zahlungsmittel

 

Einsätze können mittels Bargeld (Euro) oder mit von PG zu diesem Zweck ausgegebenen Barcodetickets getätigt werden.
Cash-Tickets sind bis zum Ende des dem Ausstellungsdatum des Cash-Tickets folgenden Geschäftstages gültig.

 

§ 15 Spielteilnahme innerhalb finanziellen Rahmens

 

Die Teilnahme am Spiel ist ausschließlich durch Eigenmittel zu bestreiten. Das Verleihen von Geldmitteln, die Belehnung oder
Verpfändung auf Zeit von Wertgegenständen (z.B. Armbanduhr) oder Sicherstellung mit Ausweisen (z.B. Reisepass) gegen Baroder
Geldmittel sind strengstens verboten.

 

Eine Darlehensvergabe oder Stundung von Spieleinsätzen seitens der PG und/oder in den Automatensalons beschäftigten
Personen an Besucher ist ausgeschlossen und ausdrücklich verboten.

 

Für die Spielteilnahme ist jeder Spielteilnehmer selbst verantwortlich. Der Spielteilnehmer sollte mit Bedacht und innerhalb der
jeweils finanziellen Verträglichkeit die Spielteilnahme gestalten.

 

 

 

Im Sinne einer besseren Lesbarkeit des Textes wurde von uns entweder die
männliche oder die weibliche Form von personenbezogenen Hauptwörtern gewählt.
Dies impliziert keinesfalls eine Benachteiligung des jeweils anderen Geschlechts.
Frauen und Männer mögen sich von den Inhalten gleichermaßen angesprochen fühlen.
Wir danken für Ihr Verständnis.

Niederösterreich

§ 1 Grundsatz

 

Für das Automatenspiel gelten neben der gegenständlichen Besuchs- und Spielordnung, insbesondere das Jugendschutzgesetz und das NÖ-GSpG und die in den Standorten ausgehängten Spielbeschreibungen. Mit Betreten der Automatensalons werden die Besuchs- und Spielordnung und die jeweiligen Spielregeln anerkannt.

 

§ 2 Hausrecht

 

Der Inhaber des Hausrechts im gesamten Bereich der Automatensalons ist die „AMATIC Entertainment AG“. In der Ausübung des Hausrechts wird sie durch die Geschäftsleitung und das Servicepersonal vertreten. Entscheidungen der Unternehmensleitung und den Anordnungen des Servicepersonals sind Folge zu leisten. Das Hausrecht erstreckt sich auch auf die nicht zum unmittelbaren Spielbetrieb gehörende Servicebetriebe. Der Besuch des Automatensalons wird aufgezeichnet. Es werden Zeitdaten der Spielgäste mittels Spielerkarte erfasst. Die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG) werden eingehalten.

 

§ 3 Verantwortlichkeit für Schäden

 

Die „AMATIC Entertainment AG“ haftet nicht für Personen und Sachschäden, die ihren Besuchern aus Anlass des Besuchs durch Dritte zugefügt werden. Für aus dem Bereich der Servicebetriebe, soweit diese nicht von der „AMATIC Entertainment AG“ geführt werden, herrührende Mängel, Fehlleistungen oder zum Schadenersatz verpflichtende Handlungen ist die „AMATIC Entertainment AG“ ebenfalls nicht verantwortlich. Der Veranstalter haftet nicht für technische Gebrechen jedweder Art oder Funktionsstörungen sowie Softwarefehler. Im Übrigen ist die Haftung auf grobes Verschulden beschränkt. Zur Haftung der „AMATIC Entertainment AG“ führende Tatbestände sind der Unternehmensleitung unverzüglich darzulegen.

 

§ 4 Allgemeine

 

Pflichten der Gäste Die Gäste der Automatensalons sind verpflichtet, in ihrem Verhalten und Auftreten Rücksicht auf andere Gäste der Automatensalons zu nehmen. Das Anbetteln oder belästigen sowie eine unerbetene Beratung von Gästen ist strikt zu unterlassen. Das Betreten oder Verweilen in den Automatensalons im Zustand der Alkoholisierung bzw. Drogenbeeinträchtigung sowie die Konsumation, Verabreichung und Weitergabe von Drogen ist verboten. Die Konsumation, Verabreichung und Weitergabe von Drogen bzw. sonstiger unter das Suchtmittelgesetz fallender Substanzen hat ausnahmslos die Verständigung der Polizei zur Folge. Nachgenannte Gegenstände sind ausnahmslos in der Garderobe abzugeben: Mäntel, Jacken, Taschen, Rucksäcke Stöcke (ausgenommen solche, die als orthopädische Gehilfe notwendig sind), Sturzhelme, Rucksäcke. Das Führen von Waffen (Hieb-Stich-Schusswaffen) ist verboten. Hunde und andere Haustiere sind unerwünscht. Im Spielsaal gefundene Münzen und Geldscheine sind dem Servicepersonal zu übergeben. Das Mitführen von Fotoapparaten und Filmkameras, sowie das Fotografieren und Filmen im Automatensalon ist untersagt, in den Nebenräumen, wie z.B. Foyer, bedarf es der vorherigen Einwilligung der Unternehmensleitung. Die Verwendung technischer Hilfsmittel zur Beeinflussung des Spiels oder der Spielergebnisse ist nicht gestattet. Es ist untersagt, das Spiel oder die Spielergebnisse mit Hilfe technischer Mittel zu erfassen. Nach Spielschluss (Öffnungszeiten soweit vorgesehen) ist der Automatensalon zu verlassen. Mängel an Spielautomaten sind dem Servicepersonal unverzüglich mitzuteilen. An mangelhaften Geräten darf nicht gespielt werden. Die Spielregeln und Gewinnmöglichkeiten sind bei den jeweiligen Glücksspielautomaten ausgewiesen (siehe § 5). Mit dem Beginn des Spieles erkennt der Gast an, dass die ausgewiesenen Gewinnregeln auch für den mit ihm zustande gekommenen Spielvertrag verbindlich sind. Eine Haftung für die Funktion des Glückspielautomaten sowie die Auszahlung der Gewinne wird nicht übernommen. Mangelhafte oder manipulierte oder durch Fremdeinwirkung oder durch technische Hilfsmittel beeinflusste Geräte gelten als gesperrt, unabhängig davon, ob der Gast von der Manipulation oder Beeinflussung Kenntnis hat.

 

§ 5 Automatenspiel, Spielregeln u. Allgemeine Spielbedienungen

 

Die Spielregeln der einzelnen Spiele sind sowohl im Gewinnplan als auch genauer in den Hilfeseiten des Glücksspielautomaten ersichtlich.

 

•    Der maximale Einsatz pro Spiel beträgt € 10.-
•    Der maximal mögliche Gewinn beträgt € 10.000.-
•    Die Gewinnausschüttungsquote entspricht den gesetzlichen Vorgaben und kann jeder einzelnen Spielbeschreibung entnommen werden.
•    Nach 2 Stunden ununterbrochenem Spiel kommt das Gerät in eine Abkühlphase von 5 Minuten.
•    Diese wird 5 Minuten vor Eintreten mittels Countdown am Bildschirm angezeigt

 

Jedem Spieler wird auf sein Verlangen hin kostenlos ein Ausdruck bzw. eine Kopie der Rahmenspielbedingungen ausgehändigt.

 

§ 6 Hausverbot/Spielsperre

 

Die Unternehmensleitung kann einem Gast ohne Angabe von Gründen den Zutritt zu den Automatensalons und/oder den Aufenthalt in ihnen untersagen (Hausverbot) sofern dies nicht in der Absicht einer Diskriminierung der betreffenden Person aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Religion oder Weltanschauung oder ihrer sexuellen Orientierung erfolgt. Das gilt insbesondere, wenn:

 

•    Manipulation des Spiels, bzw. versuchte Manipulation des Spiels bzw. unerlaubte Handlungen vorliegen;
•    der Verdacht der betrügerischen Manipulation besteht;
•    der Gast gefälschte Ausweispapiere vorlegt;
•    der Gast nicht im Vollbesitz seiner geistigen und körperlichen Kräfte steht und der Verdacht nahe liegt, dass der Gast unter dem Einfluss von bewusstseinsverändernden Substanzen wie Alkohol oder Suchtmittel steht.

 

Die Unternehmensleitung behält sich vor, Gäste vom Spiel auszuschließen (Spielsperre). Die Unternehmensleitung übernimmt im Zusammenhang mit dem einseitigen Ausspruch der Spielsperre keinerlei vertragliche Verpflichtung gegenüber dem Gast. Gäste, denen ein Hausverbot nach Abs. 1 erteilt wurde, sind ausnahmslos vom Spiel ausgeschlossen. Darüber hinaus kann ein Gast beantragen sich durch die Unternehmensleitung sperren zu lassen (Sperrvertrag).

 

Die Unternehmensleitung behält sich vor, aus spielerschutztechnischen Gründen eine mindestens sechsmonatige Sperre zu verhängen, sofern der Spieler ein auffälliges Verhalten in punkto Spielhäufigkeit und Spielintensität aufweist. (siehe Spielerschutzinfo)

 

§ 7 Zugangskontrolle

 

Der Zutritt in alle AMATIC Spielstätten ist nur volljährigen Personen gestattet, die im Vollbesitz ihrer geistigen und körperlichen Kräfte stehen und insbesondere nicht unter dem Einfluss von bewusstseinsverändernden Substanzen wie Alkohol oder Suchtmittel stehen. Personen in Uniform erhalten nur in Ausübung ihres Dienstes oder mit Zustimmung der Geschäftsleitung Zutritt. Bei jedem Erstbesuch eines Gastes in einem Automatensalon der AMATIC Entertainment AG besteht die Verpflichtung sich unter gleichzeitiger Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nach §40 Absatz 1 Bankwesengesetz zu legitimieren. Im Anschluss erfolgt die Registrierung des Gastes. Diese wird in der Form durchgeführt, dass der Name (Vor- und Zuname), das Geburtsdatum, Geburtsort, die Dokumentenart des amtlichen Lichtbildausweises sowie die Dokumentennummer in EDV-Form erfasst werden. Der Gast hat das Registrierungsformular der AMATIC Entertainment AG auszufüllen und zu unterzeichnen. Im Rahmen der Registrierung anlässlich des Erstbesuches eines Gastes wird weiters ein Lichtbild für die Dokumentation angefertigt. Für jeden Gast wird eine Identifikationsnummer (ID-Nummer) vergeben. Jeder Gast hat sich ausnahmslos bei jedem weiteren Besuch in einem Spielsalon von „AMATIC Entertainment AG“ am Eingangsbereich auszuweisen. Die Identifikation des Gastes wird in der Folge durch Abgleich des vorhandenen Lichtbildes in Verbindung mit dem Stammdatensatz durchgeführt. Mit der Registrierung nimmt der Gast die Besuchs- und Spielordnung zur Kenntnis. Der Gast stimmt der Verwendung (Verarbeitung und Übermittlung) seiner oben genannten persönlichen Daten durch die „AMATIC Entertainment AG“ zur Einholung von Informationen im Rahmen von Spielerschutzmaßnahmen zu. Die Daten werden ausgenommen Das Datenschutzgesetz wird eingehalten.

 

§ 8 Spielerschutz

 

In Ergänzung zu den bereits in den §§ 6 u. 7 der Hausordnung den Spielerschutz beinhaltende Bestimmungen werden folgende zusätzliche Verfügungen getroffen: Rechte und Pflichten des Spielerschutzbeauftragten bzw. des Spielstättenpersonals: Die Unternehmensleitung der AMATIC Entertainment AG hat einen Spielerschutzbeauftragen bestellt. Der Spielerschutzbeauftragte wurde der zuständigen Behörde namhaft gemacht und wird regelmäßig durch eine geeignete Stelle geschult. Der Spielerschutzbeauftragte sowie das Servicepersonal beobachten das Spielgeschehen in den Automatensalons und behalten sich vor, jene Spieler, die ein auffälliges Spielverhalten aufweisen, das Grund zur Annahme gibt, dass ein Suchtverhalten im Entstehen ist, gegebenenfalls durch geeignete Maßnahmen am Weitespielen zu hindern. Derartige durch das Servicepersonal gesetzte Maßnahmen werden durch Eintragung in die dafür vorgesehenen Formulare durch das jeweils diensthabende Personal unter Setzung von Datum Uhrzeit und Unterschrift dokumentiert. Entsteht bei einem Spieler die begründete Annahme, dass Häufigkeit und Intensität seiner Teilnahme am Spiel das Existenzminimum gefährden, behält sich die Geschäftsleitung vor, Auskünfte bei einer unabhängigen Einrichtung einzuholen, die Bonitätsauskünfte erteilt. Ist die Einholung der erforderlichen Auskünfte nicht möglich oder verlaufen diese ergebnislos, behält sich die Unternehmensleitung vor, den Spielteilnehmer über dessen Einkommens- und Vermögenssituation zu befragen und gemäß den Erkenntnissen aus dieser Befragung zu warnen und gegebenenfalls zu sperren. Eine über die Einholung der unabhängigen Bonitätsauskünfte bzw. das Beratungsgespräch oder die Befragung der Spielteilnehmer hinausgehende Überprüfungs- und Nachforschungspflicht der Geschäftsleitung besteht nicht. Der Spielteilnehmer ist verpflichtet bei der Befragung richtige und vollständige Angaben zu machen. Das Existenzminimum wird nach der Exekutionsordnung / Existenzminimum-VO in der jeweils geltenden Fassung (allgemeiner monatlicher Grundbetrag) ermittelt. Ergibt sich aus diesen Auskünften die begründete Annahme, dass die fortgesetzte und nach Häufigkeit und Intensität unveränderte Teilnahme am Spiel das konkrete Existenzminimum dieses Spielers gefährdet, so wird durch die geschulten Spielstättenmitarbeiter, in Absprache mit dem Spielerschutzbeauftragten, ein Beratungsgespräch mit dem Spielteilnehmer geführt, in welchem dieser auf die Gefahren der Spielteilnahme und der möglichen Gefährdung des Existenzminimums hingewiesen wird. Weiters werden dem Spielteilnehmer Informationen über Beratungseinrichtungen zur Kenntnis gebracht. Verweigert der Spieler dieses Gespräch bzw. nimmt er unverändert häufig und intensiv am Spielteil, so wird dem Betroffenen der Besuch von sämtlichen AMATIC Entertainment AG Spielsalons untersagt bzw. die Anzahl der Besuche eingeschränkt.

 

§ 9 Alkoholverbot

 

In den Automatensalons der AMATIC Entertainment AG ist der Konsum alkoholischer Getränke verboten.